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§ 11 - Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG)

§ 11 Geschäftsführung



Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftragte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.

 
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