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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing (FachkMarkPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 588 (Nr. 15); aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 806-22-6-7 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalt der Prüfung



(1) Im Handlungsbereich „Projekt- und Produktmanagement im Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der jeweiligen ökonomischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Zielmärkte Strategien identifizieren und formulieren sowie durch geeignete Maßnahmen implementieren zu können sowie Konzepte und entscheidungsorientierte Handlungsalternativen entwickeln und beurteilen zu können. Die Fähigkeit der steuernden Kontrolle des Gesamtprozesses ist ebenfalls nachzuweisen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
strategisches und operatives Marketing,

2.
Marketingorganisation,

3.
Marketingkoordination und -steuerung,

4.
Controlling und Qualitätssicherung im Marketing,

5.
spezielle Marketingformen.

(2) Im Handlungsbereich „Anwendung der Marketinginstrumente" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Instrumente des operativen Marketing situationsgerecht anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Produktpolitik,

2.
Kontrahierungspolitik,

3.
Distributionspolitik,

4.
Kommunikationspolitik,

5.
Wechselwirkung im Marketing-Mix.

(3) Im Handlungsbereich „Marktforschung und Marketingstatistik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, moderne Methoden der Marktforschung und Marketingstatistik für unternehmerische Entscheidungen beurteilen, anwenden und nutzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marktforschung als Marketingfunktion anwenden,

2.
Sekundärforschung (desk research),

3.
Primärforschung (field research),

4.
Marketingstatistik,

5.
Marktforschungsbereiche integrieren,

6.
Marktforschungsprojekte.

(4) Im Handlungsbereich „Rechtliche Aspekte im Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechts im Marketingbereich erkennen und die für die Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen relevanten Rechtsbestimmungen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
das bürgerliche Recht in der Marketingpraxis,

2.
das Wettbewerbsrecht und der gewerbliche Rechtsschutz,

3.
das Handels- und Gesellschaftsrecht,

4.
das Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht,

5.
rechtliche Aspekte bei internationalen Wirtschaftsbeziehungen und bei der Nutzung des Internets.

(5) Im Handlungsbereich „Präsentation, Moderation und fachliche Führung von Marketingprojekten" ist nachzuweisen, das Management im Marketing entscheidungsorientiert beraten zu können. Dabei ist nachzuweisen, Marketingstrategien im Unternehmen erfolgreich präsentieren und moderieren sowie in diesem Zusammenhang in Marketingprojekten Mitarbeiter zielorientiert einsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
entscheidungsorientierte Präsentation einer Marketingstrategie und Beratung des Managements,

2.
zielorientierte Moderation und Kommunikation bei der Umsetzung von Marketingstrategien, einschließlich im internationalen Marketing,

3.
Führungsgrundsätze bei der fachlichen Leitung eines Marketingprojektes, im Besonderen im Konfliktmanagement zielorientiert anwenden.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FachkMarkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkMarkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkMarkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... für Marketing/ zur Geprüften Fachkauffrau für Marketing nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...