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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing (FachkMarkPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 588 (Nr. 15); aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 806-22-6-7 Berufliche Bildung
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§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 3 bis 6 ist nicht zulässig.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FachkMarkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkMarkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FachkMarkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... für Marketing/ zur Geprüften Fachkauffrau für Marketing nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 FachkMarkPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
... der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des ...