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§ 5 - Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)

V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Zahlung



(1) 1Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. 2Umlagebeträge sind rechtzeitig gezahlt, wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt bei den Einzugsstellen eingegangen sind.

(2) Die Einzugsstellen führen die eingezogene Umlage bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwischen ihnen und der Bundesagentur vereinbarten vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundesagentur ab.

(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1

1.
tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 28. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;

2.
können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1.

(4) 1Arbeitgebern des Baugewerbes werden entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erstattet. 2Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten nach Satz 1 liegen. 3Ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer zu.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Erhebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 5 WinterbeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.05.2021Artikel 1 Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
vom 29.04.2021 BGBl. I S. 860
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1681
aktuellvor 01.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 WinterbeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WinterbeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinterbeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WinterbeschV Zuständigkeit
... ist. (2) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach § 5 Abs. 4 sind die Stellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1681
Artikel 1 5. WinterbeschVÄndV
...  5 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die ...

Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600
Artikel 1 6. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... durch die Angabe „1,9 Prozent" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „20." durch die Angabe „28." ersetzt. 4. § 9 ...