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Synopse aller Änderungen der WinterbeschV am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 1 der 8. WinterbeschÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WinterbeschV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| WinterbeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | WinterbeschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Leistungen § 2 Umlage § 3 Höhe und Aufbringung der Umlage | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe |
§ 4 Einzugsstellen § 5 Zahlung § 6 Melde- und Auskunftspflicht § 7 Zuständigkeit § 8 Erstattung von Mehraufwendungen § 9 Verwaltungskosten § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 3a (neu) | § 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe |
(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent. (2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht. | |
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