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Synopse aller Änderungen der WinterbeschV am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 1 der 8. WinterbeschÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WinterbeschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WinterbeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
WinterbeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Leistungen
§ 2 Umlage
§ 3 Höhe und Aufbringung der Umlage
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe
§ 4 Einzugsstellen
§ 5 Zahlung
§ 6 Melde- und Auskunftspflicht
§ 7 Zuständigkeit
§ 8 Erstattung von Mehraufwendungen
§ 9 Verwaltungskosten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe


vorherige Änderung

 


(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.


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