Änderung § 7 FVG vom 01.01.2008

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§ 7 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 7 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bezirk und Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen.

(2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz des Zollkriminalamts.


(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes.

(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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