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Änderung § 18 FVG vom 01.07.2014

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§ 18 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 18 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer


(Text neue Fassung)

§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer


vorherige Änderung

1 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist.



1 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.

(heute geltende Fassung)