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Änderung § 10 FVG vom 01.01.2016

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§ 10 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 10 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Bundeskassen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Bundesfinanzdirektion.



 
(heute geltende Fassung)