Zitierungen von § 23 FVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
V. v. 22.08.1977 BGBl. I S. 1678; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
§ 4 FVG§5Abs2DV Berlin-Klausel
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land ...

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf
V. v. 21.06.1972 BGBl. I S. 946
§ 2 AufgÜbertrV OFD DD
... Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land ...

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken
V. v. 09.05.1977 BGBl. I S. 749
§ 2 OFDSaarbrAufgV
... nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 ZollVNeuOrgG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... VI werden die Überschriften der Unterabschnitte I und II gestrichen. 10. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsregelung Kosten der ... I und II gestrichen. 10. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion Die Kosten der ... werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen." 11. Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt VII Überleitungs- ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 1 2. FVGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... II Überleitung von Beschäftigten und Übergangsregelungen § 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen  ... Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine ...


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