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Synopse aller Änderungen des FVG am 23.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 9 des StVfModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
    § 1 Bundesfinanzbehörden
    § 2 Landesfinanzbehörden
    § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden
    § 2b (weggefallen)
    § 3 Leitung der Finanzverwaltung
Abschnitt II Oberbehörden
    § 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden
    § 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
    § 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion
    § 5b Übertragung von Bauaufgaben
    § 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde
Abschnitt III Mittelbehörden
    § 7 Bezirk und Sitz
    § 8 (aufgehoben)
    § 8a Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen
    § 9 (aufgehoben)
    § 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen
    § 10 (aufgehoben)
    § 10a Landeskassen
    § 11 (aufgehoben)
Abschnitt IV Örtliche Behörden
    § 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter
    § 12a (weggefallen)
    § 12b (weggefallen)
    § 12c (weggefallen)
    § 12d (weggefallen)
    § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden
    § 14 (weggefallen)
    § 15 (weggefallen)
    § 16 (weggefallen)
    § 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
Abschnitt V Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
    § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
    § 18a (aufgehoben)
    § 19 Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen
    § 20 Einsatz von automatischen Einrichtungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden
    § 21 Auskunfts- und Teilnahmerechte
    § 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Abschnitt VI Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007
    § 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten
    § 23 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion
Abschnitt VII Überleitungs- und Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
    § 24 Überleitung der Beschäftigten der Bundesfinanzdirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung
    § 25 Übergangsregelung Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung
    § 26 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung
    § 27 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte

§ 20 Einsatz von automatischen Einrichtungen


(1) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden; zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herbeizuführen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen Einsatz eines bestimmten Programms für die automatisierte Datenverarbeitung anweisen, wenn nicht die Mehrzahl der Länder dagegen Einwendungen erhebt. 3 Im Falle einer Anweisung sind die Länder verpflichtet, die technischen und organisatorischen Einsatzvoraussetzungen dafür zu schaffen.

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(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden eines Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen. 3 In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Behörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde der Gebietskörperschaft verrichtet werden, die die Aufgabenwahrnehmung übertragen hat.



(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden eines Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen. 3 Technische Hilfstätigkeiten sind unterstützende Dienstleistungen, insbesondere die Entgegennahme elektronischer Steuererklärungen einschließlich der Authentifizierung des Datenübermittlers, die Bereitstellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten durch die Steuerpflichtigen, die elektronische Übermittlung von Steuerverwaltungsakten und anderer Mitteilungen und die elektronische Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. 4 Die technischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder Einrichtung sind der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzurechnen. 5 In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Behörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde der Gebietskörperschaft verrichtet werden, die die Aufgabenwahrnehmung übertragen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 20a (neu)




§ 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen (Auftraggeber) kann sich zum Drucken und Kuvertieren von Schriftstücken der Bundesfinanzbehörden und zu der anschließenden Übergabe der verschlossenen Schriftstücke an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nach Maßgabe der folgenden Absätze einer nicht öffentlichen Stelle (Auftragnehmer) bedienen, soweit dies weder von der Bundesverwaltung noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet werden kann. 2 Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift sind schriftliche Verwaltungsakte im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstige Schreiben, die im Verwaltungsverfahren gedruckt und versandt werden.

(2) 1 Die Bundesfinanzbehörden bleiben für die Einhaltung der Vorschriften über das Steuergeheimnis und den Datenschutz verantwortlich. 2 Die Tätigkeiten des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers sind der jeweils sachlich und örtlich zuständigen Bundesfinanzbehörde zuzurechnen. 3 Der Auftrag soll im Inland ausgeführt werden.

(3) 1 Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn die Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung nach Absatz 1 bei dem Auftragnehmer und einem etwaigen Unterauftragnehmer den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. 2 Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:

1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,

2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,

3. die zum Schutz dem Steuergeheimnis unterliegender Daten und Informationen in entsprechender Anwendung des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,

4. die Pflichten des Auftragnehmers und eines etwaigen Unterauftragnehmers, insbesondere die Löschung von Daten und die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,

5. die Voraussetzungen für die Begründung von Unterauftragsverhältnissen einschließlich eines Zustimmungsvorbehalts des Auftraggebers,

6. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers und etwaiger Unterauftragnehmer,

7. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers oder der bei ihnen beschäftigten Personen

a) gegen das Steuergeheimnis,

b) gegen andere datenschutzrechtliche Bestimmungen oder

c) gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,

8. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer und etwaigen Unterauftragnehmern vorbehält,

9. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer oder einem etwaigen Unterauftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags,

10. die Erstellung eines durch den Auftraggeber freizugebenden IT-Sicherheitskonzeptes nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

(4) Die Auftragserteilung setzt außerdem voraus, dass der Auftragnehmer und ein etwaiger Unterauftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht einräumt, hinsichtlich des Auftragsverhältnisses

1. Auskünfte bei ihm einzuholen,

2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen,

3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten Daten einzusehen und

4. Weisungen zu erteilen.

(5) 1 Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung nach Absatz 1 und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer oder bei einem etwaigen Unterauftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. 2 Das Ergebnis ist zu dokumentieren. 3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim Auftragnehmer oder bei einem etwaigen Unterauftragnehmer vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen.

(6) 1 Die dem Auftragnehmer oder einem etwaigen Unterauftragnehmer überlassenen Daten sind entsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss der Druckdienstleistung zu löschen. 2 Das Ergebnis der Druckdienstleistung ist vom Auftragnehmer oder von einem etwaigen Unterauftragnehmer zu protokollieren; diese Protokolldaten sind entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle zu übermitteln.

(7) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unterauftragnehmer darf die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen.

(8) 1 Bei der Verarbeitung der Daten im Rahmen der Druckdienstleistung nach Absatz 1 dürfen nur solche Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers tätig werden, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. 2 Es ist sicherzustellen, dass andere Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers keine Kenntnis von den überlassenen Daten und den Protokolldaten erhalten können.

(9) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unterauftragnehmer hat die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten sowie die Protokolldaten logisch getrennt von anderen Daten des Unternehmens oder sonstiger Dritter zu speichern.