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Synopse aller Änderungen des FVG am 21.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2018 durch Artikel 10 des FAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion


(1) 1 Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2 Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3 Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.

(2) 1 Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. 2 Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet. 3 Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet. 4 Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) 1 Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. 2 Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen; ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die bei der Generalzolldirektion errichteten Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung einer Direktion der Generalzolldirektion. 2 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die zuständige Direktion.

(Text neue Fassung)