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§ 5 - Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
G. v. 08.05.1998 BGBl. I S. 905
Geltung ab 20.07.1998; FNA: 400-13 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Geltung ab 20.07.1998; FNA: 400-13 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
§ 5 Hinterlegung
Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.
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