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Artikel 79 - Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELVBBG k.a.Abk.)

Artikel 79 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 40 beruhenden Teile der Subventionsverordnung Zucker können auf Grund der Ermächtigungen des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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