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Änderung § 8 HufBeschlG vom 08.09.2015

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§ 8 HufBeschlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 HufBeschlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 285 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften über

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften über

1. die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen,

2. die Fortbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen,

3. die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen und

4. das Verfahren in den Fällen der Nummern 1 bis 3

zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Ausnahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz zugelassen werden, soweit es zur Berücksichtigung besonderer Umstände erforderlich ist.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn die in der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn die in der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen im Sinne des Absatzes 2 zu regeln.

(4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.