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Artikel 1 - Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (GanzjBeschFG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch



(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:

„§ 175 Saison-Kurzarbeitergeld".

b)
Nach der Angabe zu § 175 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 175a Ergänzende Leistungen".

c)
Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum Neunten Abschnitt wie folgt gefasst:

„Neunter Abschnitt §§ 209 bis 216 (weggefallen)".

d)
Nach der Angabe zu § 434l werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter „und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld.”

c)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Wintergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

3.
In § 24 Abs. 3 werden das Wort „erheblichen" und die Wörter „oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld" gestrichen.

4.
In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „erheblichen" und die Wörter „oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld" gestrichen.

5.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort „erhalten" durch einen Punkt ersetzt.

b)
Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

6.
In § 131 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „, Winterausfallgeld oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211 Abs. 3)" durch die Wörter „oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld" ersetzt.

7.
Dem § 169 wird folgender Satz angefügt:

„Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes."

8.
§ 170 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,".

b)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 175 Abs. 1) bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,".

c)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

9.
In § 171 Satz 1 wird das Wort „regelmäßig" gestrichen.

10.
§ 172 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, sowie während des Bezuges von Krankengeld."

11.
§ 175 wird wie folgt gefasst:

„§ 175 Saison-Kurzarbeitergeld

(1) Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

1.
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,

2.
der Arbeitsausfall erheblich ist,

3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 172 erfüllt sind und

4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 173 angezeigt worden ist.

(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1.

(3) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass sie Betriebe des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf Grund witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen eintritt. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Festlegung von Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Nr. 1, deren Betriebe von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, erfolgt im Einvernehmen mit den in den jeweiligen Branchen maßgeblichen Tarifvertragsparteien und kann erstmals zum 1. November 2008 erfolgen.

(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

(6) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor, wenn

1.
dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und

2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).

Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen die Fortführung der Arbeiten technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar machen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.

(7) Eine Anzeige nach § 173 ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht. Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen, sind für die Dauer des Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit nach der ersten Anzeige monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum 15. des Monats zu erstatten. Für die Folgeanzeigen gilt § 173 Abs. 3 nicht. War der Arbeitgeber ohne Verschulden verhindert, die Frist hinsichtlich der Folgeanzeige einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.

(8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld finden Anwendung."

12.
Nach § 175 werden folgende §§ 175a und 175b eingefügt:

„§ 175a Ergänzende Leistungen

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Absatz 1 bis 4 gilt im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

§ 175b Wirkungsforschung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und damit einhergehender ergänzender Leistungen in den Förderperioden 2006/2007 und 2007/2008 und berichtet hierüber dem Bundestag. Die Untersuchung soll insbesondere die Wirkungen auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswirkungen für die Arbeitslosenversicherung und den Bundeshaushalt betrachten."

13.
§ 177 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit geleistet. Zeiten des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3."

14.
§ 182 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" werden durch die Wörter,,Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

c)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs. 1 Nr. 1, deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuordnen sind, festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.

(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich in besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer zu stabilisieren."

15.
Die §§ 209 bis 216 werden aufgehoben.

16.
In § 313 Abs. 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen und die Wörter „eine solche Leistung" durch das Wort,,Kurzarbeitergeld" ersetzt.

17.
In § 315 Abs. 4 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen und die Wörter „eine dieser Leistungen" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt

18.
In § 317 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wintergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

19.
§ 320 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aufzeichnungen über die" die Wörter „im Betrieb oder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Winterausfallgeld" durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben der Agentur für Arbeit jeweils zum Quartalsende Auskünfte über Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechnung oder Beendigung der Kurzarbeit für die jeweiligen Kalendermonate des Quartals zu erteilen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben die Auskünfte nach Satz 1 bis zum 15. des Monats zu erteilen, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird."

20.
In § 321 Nr. 3 wird nach dem Wort „Wintergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

21.
§ 323 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 175a sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 175a sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 175a sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden."

22.
§ 324 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175a sind nachträglich zu beantragen."

23.
§ 325 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175a sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Monaten" die Wörter „nach Ende der Maßnahme" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

24.
§ 327 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wintergeldes" die Wörter „, des Winterausfallgeldes" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wintergeld, Winterausfallgeld, die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung" durch die Wörter „ergänzende Leistungen nach § 175a" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitgeber" die Wörter „, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld," eingefügt.

25.
In § 328 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

26.
§ 333 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf Winterbeschäftigungs-Umlage, auf Rückzahlung von Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und von ergänzenden Leistungen nach § 175a, die vorläufig erbracht wurden, gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt."

b)
In Absatz 3 wird jeweils nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

27.
§ 354 wird wie folgt gefasst:

„§ 354 Grundsatz

Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 175a werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 182 Abs. 3 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet."

28.
§ 355 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Umlage ist in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und in weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, monatlich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der dort beschäftigten Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 175a erhalten können, zu erheben."

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten" das Wort „werden" durch das Wort „können" ersetzt und nach dem Wort „berücksichtigt" das Wort „werden" eingefügt.

29.
§ 356 wird wie folgt gefasst:

„§ 356 Umlageabführung

(1) Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend. Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet. Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.

(2) Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab. Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten."

30.
§ 357 wird wie folgt gefasst:

„§ 357 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind,

2.
den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,

3.
zur Berechnung der Umlage die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,

4.
die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,

5.
die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und

6.
das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlage

festzulegen.

(2) Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 175a in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken."

31.
In § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 werden die Wörter „das Wintergeld" durch die Angabe „die ergänzenden Leistungen nach § 175a" ersetzt.

32.
§ 421j wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesagentur für Arbeit" durch das Wort „Bundesagentur" ersetzt.

33.
Nach § 434m wird folgender § 434n eingefügt:

„§ 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung

(1) Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die nach dem 31. März 2006 entstehen, ist § 131 Abs. 3 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit in den Bemessungszeitraum Zeiten des Bezugs von Winterausfallgeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung fallen.

(2) In Betrieben, die Zweigen des Baugewerbes im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, angehören, werden in der Schlechtwetterzeit 2006/2007 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(3) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(4) Ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde erbracht.

(5) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 175a Abs. 2 haben auch Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GanzjBeschFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GanzjBeschFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 GanzjBeschFG Inkrafttreten
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 16 bis 21, 23 Buchstabe b, Nr. 24, 25 und 26 Buchstabe b und Nr. 32 tritt am 1. November 2006 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Eingangsformel WinterbeschV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 und 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden sind, ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1085
Eingangsformel 3. BaubetrVÄndV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1823
Eingangsformel 3. KuArbGeldFristVÄndV
... a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2864
Eingangsformel 3. WinterbeschVÄndV
... vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 182 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) eingefügt und § ... c des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) eingefügt und § 357 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1223
Eingangsformel 1. KuArbGeldFristVÄndV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Erste Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2809
Eingangsformel 1. WinterbeschVÄndV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 und 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden sind, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3855
Eingangsformel 2. KuArbGeldFristVÄndV
... b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 19.03.2007 BGBl. I S. 349
Eingangsformel 2. WinterbeschVÄndV
... vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 182 Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) eingefügt und § 357 ... c des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) eingefügt und § 357 durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 7 HBeglG 2006 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 28.12.2006)
... 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert: 1. In ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
V. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2332; aufgehoben durch § 2 V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2570
Eingangsformel KuArbGeldFristV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3267; aufgehoben durch § 2 V. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2332
Eingangsformel KuArbGeldFristV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2007
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3268
Eingangsformel SGB3EntgV 2007
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2008
V. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3066; aufgehoben durch § 2 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2782
Eingangsformel SGB3EntgV 2008
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2009
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2782; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3908
Eingangsformel SGB3EntgV 2009
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2010
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3908; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1833
Eingangsformel SGB3EntGV 2010
... Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2011
V. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch § 3 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2696
Eingangsformel SGB3EntGV 2011
... Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2012
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2696; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2607
Eingangsformel SGB3EntGV 2012
... Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ...