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Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (GanzjBeschFG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch



(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:

„§ 175 Saison-Kurzarbeitergeld".

b)
Nach der Angabe zu § 175 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 175a Ergänzende Leistungen".

c)
Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum Neunten Abschnitt wie folgt gefasst:

„Neunter Abschnitt §§ 209 bis 216 (weggefallen)".

d)
Nach der Angabe zu § 434l werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter „und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld.”

c)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Wintergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

3.
In § 24 Abs. 3 werden das Wort „erheblichen" und die Wörter „oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld" gestrichen.

4.
In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „erheblichen" und die Wörter „oder eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld" gestrichen.

5.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort „erhalten" durch einen Punkt ersetzt.

b)
Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

6.
In § 131 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „, Winterausfallgeld oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211 Abs. 3)" durch die Wörter „oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld" ersetzt.

7.
Dem § 169 wird folgender Satz angefügt:

„Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes."

8.
§ 170 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,".

b)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 175 Abs. 1) bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,".

c)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

9.
In § 171 Satz 1 wird das Wort „regelmäßig" gestrichen.

10.
§ 172 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, sowie während des Bezuges von Krankengeld."

11.
§ 175 wird wie folgt gefasst:

„§ 175 Saison-Kurzarbeitergeld

(1) Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

1.
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,

2.
der Arbeitsausfall erheblich ist,

3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 172 erfüllt sind und

4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 173 angezeigt worden ist.

(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1.

(3) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass sie Betriebe des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf Grund witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen eintritt. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Festlegung von Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Nr. 1, deren Betriebe von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, erfolgt im Einvernehmen mit den in den jeweiligen Branchen maßgeblichen Tarifvertragsparteien und kann erstmals zum 1. November 2008 erfolgen.

(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

(6) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor, wenn

1.
dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und

2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).

Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen die Fortführung der Arbeiten technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar machen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.

(7) Eine Anzeige nach § 173 ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht. Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen, sind für die Dauer des Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit nach der ersten Anzeige monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum 15. des Monats zu erstatten. Für die Folgeanzeigen gilt § 173 Abs. 3 nicht. War der Arbeitgeber ohne Verschulden verhindert, die Frist hinsichtlich der Folgeanzeige einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.

(8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld finden Anwendung."

12.
Nach § 175 werden folgende §§ 175a und 175b eingefügt:

„§ 175a Ergänzende Leistungen

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Absatz 1 bis 4 gilt im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

§ 175b Wirkungsforschung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und damit einhergehender ergänzender Leistungen in den Förderperioden 2006/2007 und 2007/2008 und berichtet hierüber dem Bundestag. Die Untersuchung soll insbesondere die Wirkungen auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswirkungen für die Arbeitslosenversicherung und den Bundeshaushalt betrachten."

13.
§ 177 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit geleistet. Zeiten des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3."

14.
§ 182 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" werden durch die Wörter,,Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

c)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs. 1 Nr. 1, deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuordnen sind, festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.

(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich in besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer zu stabilisieren."

15.
Die §§ 209 bis 216 werden aufgehoben.

16.
In § 313 Abs. 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen und die Wörter „eine solche Leistung" durch das Wort,,Kurzarbeitergeld" ersetzt.

17.
In § 315 Abs. 4 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen und die Wörter „eine dieser Leistungen" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt

18.
In § 317 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Wintergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

19.
§ 320 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aufzeichnungen über die" die Wörter „im Betrieb oder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Winterausfallgeld" durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben der Agentur für Arbeit jeweils zum Quartalsende Auskünfte über Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechnung oder Beendigung der Kurzarbeit für die jeweiligen Kalendermonate des Quartals zu erteilen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben die Auskünfte nach Satz 1 bis zum 15. des Monats zu erteilen, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird."

20.
In § 321 Nr. 3 wird nach dem Wort „Wintergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

21.
§ 323 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 175a sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 175a sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 175a sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden."

22.
§ 324 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175a sind nachträglich zu beantragen."

23.
§ 325 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175a sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Monaten" die Wörter „nach Ende der Maßnahme" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

24.
§ 327 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wintergeldes" die Wörter „, des Winterausfallgeldes" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wintergeld, Winterausfallgeld, die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung" durch die Wörter „ergänzende Leistungen nach § 175a" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitgeber" die Wörter „, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld," eingefügt.

25.
In § 328 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

26.
§ 333 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf Winterbeschäftigungs-Umlage, auf Rückzahlung von Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und von ergänzenden Leistungen nach § 175a, die vorläufig erbracht wurden, gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt."

b)
In Absatz 3 wird jeweils nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

27.
§ 354 wird wie folgt gefasst:

„§ 354 Grundsatz

Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 175a werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 182 Abs. 3 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet."

28.
§ 355 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Umlage ist in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und in weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, monatlich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der dort beschäftigten Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 175a erhalten können, zu erheben."

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten" das Wort „werden" durch das Wort „können" ersetzt und nach dem Wort „berücksichtigt" das Wort „werden" eingefügt.

29.
§ 356 wird wie folgt gefasst:

„§ 356 Umlageabführung

(1) Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend. Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet. Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.

(2) Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab. Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten."

30.
§ 357 wird wie folgt gefasst:

„§ 357 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind,

2.
den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,

3.
zur Berechnung der Umlage die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,

4.
die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,

5.
die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und

6.
das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlage

festzulegen.

(2) Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 175a in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken."

31.
In § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 werden die Wörter „das Wintergeld" durch die Angabe „die ergänzenden Leistungen nach § 175a" ersetzt.

32.
§ 421j wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesagentur für Arbeit" durch das Wort „Bundesagentur" ersetzt.

33.
Nach § 434m wird folgender § 434n eingefügt:

„§ 434n Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung

(1) Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die nach dem 31. März 2006 entstehen, ist § 131 Abs. 3 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit in den Bemessungszeitraum Zeiten des Bezugs von Winterausfallgeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung fallen.

(2) In Betrieben, die Zweigen des Baugewerbes im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, angehören, werden in der Schlechtwetterzeit 2006/2007 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(3) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(4) Ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde erbracht.

(5) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 175a Abs. 2 haben auch Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt."


Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 SGB I § 19

(860-1)

§ 19 Abs. 1 Nr. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„5. Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,".


Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 SGB IV § 28e, mWv. 1. Januar 2007 § 18a, § 18b

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) wird wie folgt geändert:

1.
In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „, das Winterausfallgeld" gestrichen.

2.
In § 18b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „und Winterausfallgeld" gestrichen.

3.
In § 28e Abs. 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB V § 47b, § 49, § 192, § 232a, § 249, § 257

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:

1.
§ 47b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" und die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes" durch das Wort „Kurzarbeitergeldes" ersetzt.

2.
In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

3.
In § 192 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

4.
§ 232a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

5.
In § 249 Abs. 2 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

6.
§ 257 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB VI § 1, § 20, § 163, § 168

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

3.
§ 163 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

4.
§ 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer la werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB VII § 45, § 47, § 52

(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), wird wie folgt geändert:

1.
In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.

2.
In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

3.
In § 52 Nr. 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 7 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB IX § 47

(860-9)

In § 47 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB XI § 20, § 58, § 60, § 61

(860-11)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

2.
In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

3.
§ 60 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „und Winterausfallgeld" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt.

4.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 9 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 IfSG § 56

(2126-13)

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

2.
In Absatz 9 werden die Wörter „Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld" durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 AAG § 7

(800-19-4)

In § 7 Abs. 2 Satz 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 11 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 AEntG § 1, § 1a, § 5

(810-1-56)

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1954)" wird durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230)" ersetzt.

b)
Die Angabe „§ 211 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.

2.
In § 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.

3.
In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Altersteilzeitgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 AltTZG § 10

(810-36)

In § 10 Abs. 4 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BVG § 16

(830-2)

In § 16 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Mutterschaftsgeld" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BAföG-EinkommensV § 1

(2212-2-14)

§ 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 15 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

(621-1-LDV 3)

In § 21 Abs. 2 Nr. 4 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter „und Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 16 Änderung der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe



(810-1-56-5)

In § 1 Satz 1 der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 (BAnz. S. 13 199) wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.


Artikel 17 Änderung der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk



(810-1-58-2)

In § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 25. Mai 2004 (BAnz. S. 11 406) wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.


Artikel 18 Änderung der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk



(810-1-59-3)

In § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. August 2005 (BAnz. S. 14 035) wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.


Artikel 19 Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SVersLV § 3

(826-30-2-2)

In § 3 Abs. 2 Satz 3 der Sonderversorgungsleistungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2366) werden die Wörter „und Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 20 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 AusglV § 2

(830-2-3)

In § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die Angabe „den §§ 212 und 213" durch die Angabe „§ 175a Abs. 1 bis 3" ersetzt.


Artikel 21 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BSchAV § 9

(830-2-13)

in § 9 Abs. 4 Satz 1 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 33 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" das Wort „, Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 22 Änderung der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB3EntGRuhV § 3

(860-3-5)

In § 3 der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3359), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, werden die Wörter „und das Winterausfallgeld" gestrichen.


Artikel 23 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BeitrÜV § 2, § 3

(860-4-1-8)

Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das Wort „Kurzarbeitergeld" ersetzt.


Artikel 24 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 16 bis 21, 23 Buchstabe b, Nr. 24, 25 und 26 Buchstabe b und Nr. 32 tritt am 1. November 2006 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nr. 1 und 2, die Artikel 4 bis 10, 12, 13, 15, 19 und 21 bis 23 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

(4) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.