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§ 20 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung



(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich

1.
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder

2.
auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,

beziehen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 20 LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 LFGB Bußgeldvorschriften (vom 28.01.2022)
...  4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert, 5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe verwendet, 6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit ...
§ 67 LFGB Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten (vom 10.08.2021)
... gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20 . (3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; ...
§ 68 LFGB Zulassung von Ausnahmen (vom 10.08.2021)
... für 1. die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 20 , 26 und 30 und 2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 20 , 26 und 30" durch die Angabe „§§ 20, 26 und 30" ersetzt. b) ... In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 20, 26 und 30" durch die Angabe „ §§ 20 , 26 und 30" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „, § 18 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... für solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben." 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...