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§ 31 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel



(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

1.
vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,

a)
die menschliche Gesundheit zu gefährden,

b)
die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen,

2.
für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.

Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.



 
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Frühere Fassungen von § 31 LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
aktuell vorher 04.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 3b Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 28.01.2022)
... mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht, 15. entgegen § 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt, ... Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt, 16. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit ... 6, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1 , § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 154
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 226
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 4 LFÜG Verweisungen
... 26 § 30 § 30 § 31 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 37 ... 31 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 37 § 68 § 37 Abs. 2 Nr. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... In Nummer 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen. 23. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil ...

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3b BMELVBBG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... Arbeit" durch die Wörter „und Technologie" ersetzt. 3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, ... 72 Satz 2" ersetzt. 6. In § 58 Abs. 1 Nr. 18 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 1," gestrichen. 7. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ... 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1" durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2" ersetzt. b) ... a) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1" durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe ... oder 2 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 8. In ... 21 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 8. In § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a werden  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 25 im einleitenden Satzteil, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 ...