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§ 38 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information



(1) 1Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2§ 55 bleibt unberührt.

(2) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

(2a) 1Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. 2Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und

2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden,

2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber,

3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.

(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.





 

Frühere Fassungen von § 38 LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 7 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
aktuell vorher 04.08.2011 (08.09.2011)Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1770
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 5 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 3b Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17a LFGB Versicherung (vom 28.05.2013)
... hergestellt worden ist. (5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, ...
§ 40 LFGB Information der Öffentlichkeit (vom 10.08.2021)
... oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 ...
§ 42 LFGB Durchführung der Überwachung (vom 01.01.2024)
... zu vernichten. (3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch ... verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 ... 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen ... des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzuteilen, sofern sie 1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und 2. für die Behörde, die für ... Verwaltungsbehörden mitteilen. (6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, ...
§ 47 LFGB Weitere Ermächtigungen (vom 10.08.2021)
... zu bestimmen sowie 2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung des Bundesinstitutes für ... des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. § 38 Abs. 7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten ... entsprechend. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 ...
§ 49 LFGB Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten (vom 10.08.2021)
... der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 38 Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils ... die nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden auf Ersuchen der nach § 38 Absatz 2a Satz 1 zuständigen Behörden diesen die zur Überwachung erforderlichen Daten über das ...
§ 51 LFGB Durchführung des Monitorings (vom 10.08.2021)
... der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1 , § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 zur Folge haben kann. (4) ... der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1 , § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1, und Proben, die zur Durchführung des ... der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1 , § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Monitorings ...
§ 55 LFGB Mitwirkung der Zollbehörden (vom 10.08.2021)
... Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, ...
§ 57c LFGB Überwachung (vom 01.10.2017)
...  §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1244; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 4 EGGenTDurchfG Überwachung (vom 10.08.2021)
... vorläufig ganz oder teilweise untersagen. (3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9 , die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des ...

Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 4 LFÜG Verweisungen
... 37 Abs. 2 Nr. 2 § 68 Abs. 2 Nr. 2 § 40 § 38 §§ 40 bis 46 § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42  ... 40 § 38 §§ 40 bis 46 § 38 , § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72 § 40 Abs. 2 ... 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72 § 40 Abs. 2 § 38 Abs. 2 § 41 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 42 ...

Milch- und Margarinegesetz
G. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1471; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 5 MilchMargG Überwachung; Monitoring (vom 25.03.2009)
... der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses ...

Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV)
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1685; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 1 BAIUDBwOWiZustV Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
... Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses ...

Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
§ 31 WeinG Allgemeine Überwachung (vom 01.01.2024)
... Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen. (7) Im Übrigen gelten für die Überwachung § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9 , die §§ 38a, 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
Artikel 1 3. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... hergestellt worden ist. (5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, ... eingefügt: „(3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme ... verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach ... Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes ... zu ergänzen und nur mitzuteilen, sofern sie 1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und 2. für die ...

Erstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 497
Artikel 1 1. EGGenTDurchfGÄndG
... b) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln § 38 , § 39 Abs. 1, 2 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und ...

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 7 TAMGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (vom 28.01.2022)
... Anwendung der Arzneifuttermittel zu gewährleisten." 6. Nach § 38 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: „(7a) Die zuständigen ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 5 BMELV-EUAnpG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... „oder unionsrechtlicher" eingefügt. 3. In § 38 werden a) in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils nach den Wörtern ...

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3b BMELVBBG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden." 4. In § 38 Abs. 5 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 41" ersetzt. ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 10 StrlSchGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 57c Überwachung Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 2 EGVIG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln". f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige ... Mitteln". f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information". g) Nach der Angabe zu ... gerichtete Informationen über Lebensmittel handelt, zu regeln,". 23. § 38 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... die Wörter „nach § 39 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „nach § 38 Absatz 2a Satz 2" und die Wörter „Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" ... angefügt: „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 ... Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 38 Absatz 2a Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ... und die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 38 Absatz 2a Satz 1" ersetzt. 38. In § 51 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ... durch die Wörter „nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1 , § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 39. In § 52 Satz ...
Artikel 4 4. LFGBuaÄndG Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9 , die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des ...
Artikel 5 4. LFGBuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... wie folgt gefasst: „(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9 , die §§ 38a, 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen". e) Nach der § 38 betreffenden Zeile wird folgende § 38a betreffende Zeile eingefügt:  ... und Weise und Beschränkungen des Bereithaltens zu regeln." 23. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Übermittlung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz
V. v. 12.09.2006 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 7 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1685
§ 1 BAWuWbVwZustVLFGBuTSG
... jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen, soweit nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes ...