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§ 43 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 43 Probenahme



(1) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 2Soweit in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulassen, um das Recht des Unternehmers auf ein zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten; der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.

(2) 1Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. 2Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.

(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr dem Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschließenden Untersuchung durch einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen auszuhändigen.

(4) 1Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. 2Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Proben von Futtermitteln.



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Frühere Fassungen von § 43 LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
aktuell vorher 28.05.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 LFGB Durchführung der Überwachung (vom 01.01.2024)
... Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen; 6. entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern oder zu entnehmen. Im Falle des Satzes 1 ... Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gelten auch für ...
§ 43a LFGB Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden (vom 10.08.2021)
... das als Probe bestellte nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. § 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde oder die von ihr ...
§ 44 LFGB Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten (vom 01.01.2023)
... die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu dulden und die in der Überwachung ...
§ 51 LFGB Durchführung des Monitorings (vom 10.08.2021)
... nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Abs. 4 findet Anwendung. (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings ...
§ 57c LFGB Überwachung (vom 01.10.2017)
... §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...
§ 60 LFGB Bußgeldvorschriften (vom 28.01.2022)
... § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
B. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1473
Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1471
 
Zitat in folgenden Normen

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1244; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 4 EGGenTDurchfG Überwachung (vom 10.08.2021)
... 5 und 7 bis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend für die Überwachung ...

Gegenproben-Verordnung (GPV)
Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
§ 1 GPV Grundsatz
... Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeichneten Gegen- oder ...
§ 7 GPV Unterrichtung des Herstellers über die Zurücklassung von amtlich entnommenen Proben
... sofern eine Probe eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Bedarfsgegenstandes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei demjenigen zurückgelassen ...

Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 2 LFÜG Geltung von Vorschriften
... in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen worden sind. (3) § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt auch für Regelungen in ...
§ 4 LFÜG Verweisungen
... 41 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 42 § 43 § 46d Abs. 5 § 51 Abs. 5 (2) ...

Kontaminanten-Verordnung (KmV)
Artikel 1 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286, 287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
§ 5a KmV Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine (vom 01.07.2021)
... Unbeschadet der Anforderungen des § 5 und abweichend von § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, dass 1. die ... Sachverständigen zur Untersuchung zu überlassen. (6) Im Übrigen bleibt § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches  ...

Milch- und Margarinegesetz
G. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1471; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 5 MilchMargG Überwachung; Monitoring (vom 25.03.2009)
... der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses ...

Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG)
G. v. 26.02.1998 BGBl. I S. 380; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 4a RiFlEtikettG Befugnisse (vom 17.07.2015)
... oder im Umherziehen in den Verkehr bringen. Für die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend. ...

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
§ 10 Tier-LMÜV Rückstandsüberwachung (vom 30.06.2020)
... Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung einer nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassenen Probe Widerspruch eingelegt wird, hat die zuständige Behörde eine ...

Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
§ 31 WeinG Allgemeine Überwachung (vom 01.01.2024)
... 9, die §§ 38a, 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4 , die §§ 43a, 44 Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebensmittel- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
Artikel 1 3. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7. 6. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527
Artikel 1 3. RiFlEtikettGÄndG
... oder diesem als Lieferanten vertraglich verbundene Betriebe. Für die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend. ...

Erstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 497
Artikel 1 1. EGGenTDurchfGÄndG
...  § 38, § 39 Abs. 1, 2 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, 2. anderen als den in Nummer 1 ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 10 StrlSchGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 2 und 3 gilt entsprechend. § 57c Überwachung Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...

Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852
Artikel 2 GPVEV Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
... (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder" ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... gefasst: „§ 41 (weggefallen)". k) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43a Probenahme bei Erzeugnissen, ... wird insoweit eingeschränkt;". bb) In Nummer 6 wird nach der Angabe „ § 43 " die Angabe „oder § 43a" eingefügt. c) In Absatz 5 werden ... Zollstellen" durch die Wörter „Die Zollbehörden" ersetzt. 31. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ... zugelassenen privaten Sachverständigen auszuhändigen" ersetzt. 32. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Probenahme bei ... wie das als Probe bestellte nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. § 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte ... Satzteil die Angabe „§§ 41 bis 43" durch die Angabe „§§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090" ersetzt.  ...
Artikel 4 4. LFGBuaÄndG Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
... 5 und 7 bis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend für die Überwachung ...
Artikel 5 4. LFGBuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... 9, die §§ 38a, 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4 , die §§ 43a, 44 Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebensmittel- und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
Artikel 1 2. KmVÄndV Änderung der Kontaminanten-Verordnung
... auf Mykotoxine (1) Unbeschadet der Anforderungen des § 5 und abweichend von § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, dass 1. die ... Sachverständigen zur Untersuchung zu überlassen. (6) Im Übrigen bleibt § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unberührt. § 5b Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten." 27. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Rechtsverordnungen" durch die Wörter ...