Änderung § 7 LFGB vom 25.04.2006

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§ 7 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 7 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist,

1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,

2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 zuzulassen.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,



(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen,

2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,

3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu erlassen,

4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 auszunehmen,

5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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