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Änderung § 16 LFGB vom 25.04.2006

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§ 16 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 16 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission


(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.

(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)