Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 73 LFGB vom 04.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 LFGB, alle Änderungen durch Artikel 1 LFGBuaÄndG am 4. Juli 2009 und Änderungshistorie des LFGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 73 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
§ 73 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs. 1 bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

---
*) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de



 (keine frühere Fassung vorhanden)