Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 LFGB vom 04.08.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. LFGBuaÄndG am 4. August 2011 und Änderungshistorie des LFGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 24 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit


(Text neue Fassung)

§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen


vorherige Änderung

Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.



Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.