Änderung § 49a LFGB vom 28.05.2013

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§ 49a LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung
§ 49a LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319

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§ 49a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern


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Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.




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