Änderung § 57b LFGB vom 01.10.2017

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§ 57b LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 57b LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. 2 Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.

(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.




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