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Synopse aller Änderungen des LFGB am 14.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. August 2009 durch Artikel 1 des 1. LFGBÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LFGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2009 geltenden Fassung
LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.08.2009 BGBl. I S. 2630
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1. vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,

2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen,

3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und

a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,

b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln

sicherzustellen,

4. a) bei Futtermitteln

aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,

bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,

b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass

aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und

bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3).

(Text neue Fassung)

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17) geändert worden ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Den Lebensmittel-Zusatzstoffen stehen gleich

1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden,

2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz,

3. Aminosäuren und deren Derivate,

4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.

Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht

1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe),

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2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. EG Nr. L 184 S. 61),



2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61, L 345 vom 14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,

3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.

(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.

(6) Bedarfsgegenstände sind

1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4),

2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,

3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,

4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,

5. Spielwaren und Scherzartikel,

6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,

7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,

8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,

9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind, sowie nicht die in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen.



§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel


(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,

2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen,

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3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) nicht entsprechen.



3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3) geändert worden ist, nicht entsprechen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,

c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,

2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot

a) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder

b) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

zuzulassen.



§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung


(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

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1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 161 S. 28) geändert worden ist, bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,



1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 582/2009 (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 5) geändert worden ist, bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,

2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten,

3. nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,

4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,

5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,

b) als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind, im Rahmen der Zulassung festgesetzte Höchstmengen überschreiten oder, sofern solche Höchstmengen im Rahmen der Zulassung nicht festgesetzt worden sind, in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.

Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit

1. für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte

a) Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind und diese nicht überschritten werden oder

b) nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden,

2. die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die Tierart, von der das Lebensmittel gewonnen worden ist, aufgeführt sind und die für diese dort festgelegten sonstigen Vorschriften eingehalten sind oder die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführten Stoffe auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die

1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,

2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem lebenden Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,

3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind,

b) als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind, in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.

(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen

1. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,

2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden,

wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist,

a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,

c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,

2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstrecken,

3. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.

(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.



§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung


(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,

2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,

3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,

4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,

5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,

zu verwenden.

(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.

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(3) Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) über die Verwendung von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos bleibt unberührt.



(3) Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14) geändert worden ist, über die Verwendung von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos bleibt unberührt.

§ 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden


(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können insbesondere

1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,

a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,

b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,

wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,

2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt,

3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,

4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),

5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlassen,

6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn

a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder

b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,

7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,

8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Verbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und

9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren.

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Artikel 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) über Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt unberührt.



Artikel 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1029/2008 (ABl. L 278 vom 21.10.2008, S. 6) geändert worden ist, über Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt unberührt.

(3) Eine Anordnung nach

1. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis über die weitere Zulassung des betroffenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle entschieden ist,

2. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 Satz 1 und 2 sowie § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 oder § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 2 festgesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1. Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

2. Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder

3. § 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 oder § 30

dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf Grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf Grund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer fleischfressender Tiere, die Träger von Trichinen sein können, bei denen keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen lassen,

1. einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk oder

2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsberechtigten gestattet worden ist,

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in dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) vorliegen, die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen und die Kennzeichnung übertragen kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln.



in dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, vorliegen, die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen und die Kennzeichnung übertragen kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln.

§ 58 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,

2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt,

6. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt,

7. entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,

9. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel verfüttert,

10. entgegen § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt,

11. entgegen

a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt oder

b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt,

12. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht entspricht,

13. entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt,

14. entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

15. entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand verwendet,

16. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Abs. 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder

18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3), verstößt, indem er



(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen

1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,

2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder

3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



§ 59 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwendet,

2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,

5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

8. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

10. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,

11. entgegen

a) § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt oder

b) § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

14. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht,

15. entgegen § 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt,

16. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

18. entgegen § 33 Abs. 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

19. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel,

b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff oder eine Zubereitung,

c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel oder

d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel

in das Inland verbringt,

20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder

21. einer Rechtsverordnung nach

a) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 oder 6, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder

b) § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er

a) entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

b) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

vorherige Änderung

2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt oder

3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit



2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt oder

3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit

a) Artikel 3 Unterabs. 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e,

b) Artikel 4 Abs. 3,

c) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder Abs. 2,

d) Artikel 8 Abs. 1,

e) Artikel 9 Abs. 2,

f) Artikel 10 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 oder

g) Artikel 12

eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet.

(3) Ebenso wird bestraft, wer

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

a) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

b) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.