Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des LFGB am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LFGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 19 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Weitere Begriffsbestimmungen
    § 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich
Abschnitt 2 Verkehr mit Lebensmitteln
    § 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
    § 6 (aufgehoben)
    § 7 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
    § 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
    § 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
    § 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
    § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
    § 12 Weitere Verbote
    § 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
    § 14 Weitere Ermächtigungen
    § 15 Deutsches Lebensmittelbuch
    § 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Abschnitt 3 Verkehr mit Futtermitteln
    § 17 Verbote
    § 17a Versicherung
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
    § 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
    § 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen
    § 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
    § 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
    § 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
    § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen
    § 25 Mitwirkung bestimmter Behörden
Abschnitt 4 Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln
    § 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
    § 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
    § 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
    § 29 Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 5 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
    § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
    § 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
    § 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
    § 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
    § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
    § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung
    § 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
    § 37 Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 7 Überwachung
    § 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information
    § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel
    § 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern
    § 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
    § 39a Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
    § 40 Information der Öffentlichkeit
    § 41 (aufgehoben)
    § 42 Durchführung der Überwachung
    § 43 Probenahme
    § 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
    § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
    § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
    § 45 Schiedsverfahren
    § 46 Ermächtigungen
    § 47 Weitere Ermächtigungen
    § 48 Landesrechtliche Bestimmungen
    § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten
    § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Abschnitt 8 Monitoring
    § 50 Monitoring
    § 51 Durchführung des Monitorings
    § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 9 Verbringen in das und aus dem Inland
    § 53 Verbringungsverbote
    § 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 55 Mitwirkung der Zollbehörden
    § 56 Ermächtigungen
    § 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
    § 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung
    § 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen
    § 57c Überwachung
    § 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes
Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 58 Strafvorschriften
    § 59 Strafvorschriften
    § 60 Bußgeldvorschriften
    § 61 Einziehung
    § 62 Ermächtigungen
Abschnitt 11 Schlussbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 63 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 63 (aufgehoben)
    § 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
    § 65 Aufgabendurchführung
    § 66 Statistik
    § 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
    § 68 Zulassung von Ausnahmen
    § 69 Zulassung weiterer Ausnahmen
    § 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
    § 71 Beteiligung der Öffentlichkeit
    § 72 Außenverkehr
    § 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften
    § 75 Übergangsregelungen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 63 Gebühren und Auslagen




§ 63 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.