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§ 36 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden



(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen Finanzamt mit:

1.
bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,

2.
bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung.

(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Abs. 5 bezeichneten Daten mit.

(3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch übermittelt werden.