Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 39 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
| |

§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters:

a)
die in § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nr. 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nr. 25 bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und

b)
die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und

2.
die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten.

(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.

(5) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die Daten nach Satz 1 und 2 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.

(6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und die in § 30 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5 und Abs. 5 Nr. 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle.

(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und

b)
die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Daten,

3.
für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1 bezeichneten Daten.





 

Frühere Fassungen von § 39 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 10 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 FZV Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen (vom 22.12.2006)
... nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes a) die in § 39 Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten und wenn eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, ... § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 10 KfzStNGuaÄndG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 2 ...

Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
Artikel 3 MautRuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
...  39 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel 1a ...

Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3226
Artikel 1a 44. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in ...