Artikel 10 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FZV-EV k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2007 IntKfzV § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, Anlage

Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 3a werden aufgehoben.

2.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein."

2a.
Die §§ 5, 7 und 7a werden aufgehoben.

3.
In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Zulassungs- und" sowie die Angabe „6," gestrichen.

4.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine mit diesem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Zulassungs- und" gestrichen.

5a.
§ 12 wird aufgehoben.

6.
In § 13 wird die Angabe „die §§ 68, 70 und 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und" gestrichen.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Zulassungsschein," und die Wörter „ausländischen Zulassungsscheins oder" gestrichen.

8.
Die Muster 1 und 6 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 10 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 FZV-EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV-EV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2218; zuletzt geändert durch Artikel 85 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 4 35. BImSchV Ausgabe der Plaketten
... Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988 ) geändert worden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 2 4. FeVuaÄndV Aufhebung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
... 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), wird aufgehoben.  ...


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