Die
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 bis 3a werden aufgehoben.
- 2.
- § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein."
- 2a.
- Die §§ 5, 7 und 7a werden aufgehoben.
- 3.
- In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Zulassungs- und" sowie die Angabe „6," gestrichen.
- 4.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine mit diesem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Zulassungs- und" gestrichen.
- 5a.
- § 12 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 13 wird die Angabe „die §§ 68, 70 und 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und" gestrichen.
- 7.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „den Zulassungsschein," und die Wörter „ausländischen Zulassungsscheins oder" gestrichen.
- 8.
- Die Muster 1 und 6 werden aufgehoben.
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2218; zuletzt geändert durch Artikel 85 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338