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Artikel 3 - Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (MissbrStGestEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Mai 2006 AO § 379

§ 379 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,

2.
Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder

3.
nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt

und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MissbrStGestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MissbrStGestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 9 StÄndG 2007 Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) geändertworden ist, wird die Angabe ...