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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten (MedFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1097 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-23 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeigerveröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/ Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Berufsbildung, Arbeite- und Tarifrecht,

1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,

1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,

1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,

1.5
Umweltschutz;

2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:

2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,

2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;

3.
Kommunikation:

3.1
Kommunikationsformen und -methoden,

3.2 Verhalten in Konfliktsituationen;

4.
Patientenbetreuung und -beratung:

4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,

4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;

5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:

5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,

5.2
Qualitätsmanagement,

5.3
Zeitmanagement,

5.4
Arbeiten im Team,

5.5
Marketing;

6.
Verwaltung und Abrechnung:

6.1 Verwaltungsarbeiten,

6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,

6.3
Abrechnungswesen;

7.
Information und Dokumentation:

7.1 Informations- und Kommunikationssysteme,

7.2
Dokumentation,

7.3
Datenschutz und Datensicherheit;

8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik.

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,

8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;

10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:

1.
Arbeits- und Praxishygiene,

2.
Schutz vor Infektionskrankheiten,

3.
Verwaltungsarbeiten,

4.
Datenschutz und Datensicherheit,

5.
Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.

Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:

1.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention,

2.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.

Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
Qualitätssicherung,

b)
Zeitmanagement,

c)
Schutz vor Infektionskrankheiten,

d)
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,

e)
Patientenbetreuung und -beratung,

f)
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,

g)
Laborarbeiten,

h)
Datenschutz und Datensicherheit,

i)
Dokumentation,

j)
Handeln bei Notfällen,

k)
Abrechnung erbrachter Leistungen;

2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,

b)
Arbeiten im Team,

c)
Verwaltungsarbeiten,

d)
Dokumentation,

e)
Marketing,

f)
Zeitmanagement,

g)
Datenschutz und Datensicherheit,

h)
Organisation der Leistungsabrechnung,

i)
Materialbeschaffung und -verwaltung;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2006 ArztHAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arzthelfer-Ausbildungsverordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2200) außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
 
1.1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1.1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
gegenseitige Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung er-
klären
b) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Aus-
bildungsplan erläutern
c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-
zeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
tenden Tarifverträge und arbeitsrechtlichen Vorschriften be-
schreiben
e) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages erläutern
f) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und
persönliche Entwicklung nutzen und berufsbezogene Fort-
bildungsmöglichkeiten ermitteln
1.2Stellung des Ausbildungs-
betriebes im Gesundheitswesen;
Anforderungen an den Beruf
(§ 4 Nr. 1.2)
a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Gesundheits-
wesens und seiner Einrichtungen sowie dessen Einordnung in
das System sozialer Sicherung in Grundzügen erläutern
b) Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen an Beispie-
len aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
c) soziale Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes
und ethische Anforderungen darstellen
d) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen
1.3Organisation und Rechtsform des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 1.3)
a) Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungs-
betriebes erläutern
b) Organisation, Abläufe des Ausbildungsbetriebes mit seinen Auf-
gaben und Zuständigkeiten darstellen; Zusammenwirken der
Funktionsbereiche erklären
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben
d) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Selbstverwaltungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen
darstellen
1.4Gesetzliche und vertragliche
Bestimmungen der medizinischen
Versorgung
(§ 4 Nr. 1. 4)
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften einhalten
b) Schweigepflicht als Basis einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-
Beziehung einhalten
c) Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärzt-
licher Leistungen darlegen sowie straf- und haftungsrechtliche
Folgen beachten
d) rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsverein-
barungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten beach-
ten und erläutern
1.5Umweltschutz
(§ 4 Nr. 1.5)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2Gesundheitsschutz und Hygiene
(§ 4 Nr. 2)
 
2.1Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 2.1)
a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststel-
len sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen.
e) stressauslösende Situationen erkennen und bewältigen
2.2Maßnahmen der Arbeits- und
Praxishygiene
(§ 4 Nr. 2.2)
a) Hygienestandards einhalten
b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen auswählen und anwenden
c) Maßnahmen des betrieblichen Hygieneplans durchführen
d) Geräte, Instrumente und Apparate desinfizieren, reinigen und
sterilisieren; Sterilgut handhaben
e) hygienische und aseptische Bedingungen bei Eingriffen situati-
onsgerecht sicherstellen
f) kontaminierte Materialien erfassen, situationsbezogen wieder
aufbereiten und entsorgen
2.3Schutz vor Infektionskrankheiten
(§ 4 Nr. 2.3)
a) Hauptsymptome und Krankheitsbilder von bakteriellen Infekti-
onskrankheiten, insbesondere Scharlach, Tetanus, Borreliose,
Salmonellose, Pertussis, Diphtherie und Tuberkulose, von viralen
Infektionskrankheiten, insbesondere Aids, Masern, Röteln, Wind-
pocken, Gürtelrose, Mumps, Pfeifferschem Drüsenfieber, FSME,
Influenza, grippalen Infekten, Hepatitis A, B und C, sowie Infekti-
onskrankheiten durch Hautpilze, insbesondere Soor und Fußpilz,
beschreiben; Meldepflicht von Infektionskrankheiten beachten
b) Infektionsquellen und Infektionswege darstellen, Maßnahmen
zur Vermeidung von Infektionen einleiten und Schutzmaßnah-
men durchführen
c) Vorteile der aktiven Immunisierung begründen
3Kommunikation
(§ 4 Nr. 3)
 
3.1Kommunikationsformen und
-methoden
(§ 4 Nr. 3.1)
a) Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebs-
klima, Arbeitsleistung, Betriebsablauf und -erfolg beachten
b) verbale und nichtverbale Kommunikationsformen einsetzen
c) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
3.2Verhalten in Konfliktsituationen
(§ 4 Nr. 3.2)
a) Konflikte erkennen und einschätzen
b) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen
c) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten an-
bieten
4Patientenbetreuung und -beratung
(§ 4 Nr. 4)
 
4.1Betreuen von Patienten und
Patientinnen
(§ 4 Nr. 4.1)
a) psychosoziale und somatische Bedingungen des Patienten-Ver-
halten berücksichtigen
b) Besonderheiten von speziellen Patientengruppen, von Risiko-
Patienten sowie von Patienten und Patientinnen mit chronischen
Krankheitsbildern beachten
c) Patienten und Patientinnen situationsgerecht empfangen und
unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Erwartungen vor,
während und nach der Behandlung betreuen
d) Situation der anrufenden Patienten und Patientinnen einschät-
zen und Maßnahmen einleiten
e) Patienten und Patientinnen sowie begleitende Personen über
Praxisabläufe bezüglich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestel-
lung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren
f) Patienten und Patientinnen über Weiter- und Mitbehandlung in-
formieren
g) ergänzende Versorgungsangebote darstellen
4.2Beraten von Patienten und
Patientinnen
(§ 4 Nr. 4.2)
a) ärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
b) zur Anwendung häuslicher Maßnahmen anleiten
c) medizinische Leistungsangebote des Betriebes erläutern
d) bei der Patientenschulung mitwirken
5Betriebsorganisation und
Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 5)
 
5.1Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Nr. 5.1)
a) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen
mitwirken und zur Optimierung beitragen
b) Kooperationsprozesse mit externen Partnern mitgestalten
c) Hausbesuche und Notdienste organisieren
d) Maßnahmen bei akuten Störungen und Zwischenfällen ergreifen
e) Arbeitsschritte systematisch planen, zielgerecht organisieren,
rationell gestalten, Ergebnisse kontrollieren
f) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und ein-
setzen
5.2Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 5.2)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbe-
trieb an Beispielen erklären
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungs-
bereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und
bewerten
c) Patientenzufriedenheit ermitteln und fördern
d) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesse-
rung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und
dabei eigene Vorschläge einbringen; Verhältnis von Kosten-Nut-
zen beachten
e) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen
5.3Zeitmanagement
(§ 4 Nr. 5.3)
a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an
Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbrin-
gen
  b) Patiententermine planen, koordinieren und überwachen
c) Wiederbestellung und externe Behandlungstermine organisieren
sowie koordinieren
d) Termine mit Dritten unter Berücksichtigung vorgeschriebener
Prüf- und Überwachungstermine sowie Informationstermine pla-
nen und koordinieren
e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbeson-
dere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsab-
läufen Prioritäten beachten
f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-
steigerung und Stress beachten
5.4Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 5.4)
a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungs-
kompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung
mitwirken
c) Teamentwicklung gestalten
d) Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
5.5Marketing
(§ 4 Nr. 5.5)
a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Leistungsangeboten
des Betriebes mitwirken
b) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketing-
maßnahmen zur Förderung der Patientenzufriedenheit mitwirken
c) beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken
6Verwaltung und Abrechnung
(§ 4 Nr. 6)
 
6.1Verwaltungsarbeiten
(§ 4 Nr. 6.1)
a) Patientendaten erfassen und verarbeiten
b) Posteingang und -ausgang bearbeiten
c) Schriftverkehr durchführen
d) Vordrucke und Formulare bearbeiten
6.2Materialbeschaffung und
-verwaltung
(§ 4 Nr. 6.2)
a) Bedarf an Waren und Materialien ermitteln, Angebote verglei-
chen, Bestellungen aufgeben; bei Beschaffung mitwirken
b) Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kauf-
vertragsrechts prüfen
c) Abrechnungen organisieren, erstellen, prüfen und weiterleiten
d) Kostenerstattung für Verbrauchsmaterialien für die Patienten-
behandlung organisieren
e) Materialien und Desinfektionsmittel lagern und überwachen
f) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Verband- und Hilfsmittel lagern
und unter Beachtung rechtlicher Vorschriften überwachen
6.3Abrechnungswesen
(§ 4 Nr. 6.3)
a) Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und
dokumentieren
b) Leistungen nach Vergütungssystemen erfassen, den Kostenträ-
gern zuordnen und kontrollieren
c) Abrechnungen unter Berücksichtigung des Sachleistungs- und
Kostenerstattungsprinzips organisieren, erstellen, prüfen und
weiterleiten
d) Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden
e) Privatliquidation erstellen und dem Patienten erläutern
f) kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche
Mahnverfahren einleiten
7Information und Dokumentation
(§ 4 Nr. 7)
 
7.1Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 7.1)
a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Stan-
dard- und Branchensoftware einsetzen
b) Daten eingeben und pflegen
c) Möglichkeiten des internen und externen elektronischen Daten-
austausches nutzen
d) Informationen beschaffen und nutzen
7.2Dokumentation
(§ 4 Nr. 7.2)
a) Informationen unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften
und nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiter-
leiten und archivieren
b) medizinische Dokumentations- und Klassifizierungssysteme an-
wenden
c) Patientendokumentation organisieren
d) Behandlungsunterlagen zusammenstellen, weiterleiten und doku-
mentieren
7.3Datenschutz und Datensicherheit
(§ 4 Nr. 7.3)
a) Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz anwenden
b) Daten sichern
c) Datentransfer verschlüsselt durchführen
d) Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren und
die Aufbewahrfristen beachten
8Durchführen von Maßnahmen bei
Diagnostik und Therapie unter
Anleitung und Aufsicht des Arztes
oder der Ärztin
(§ 4 Nr. 8)
 
8.1Assistenz bei ärztlicher Diagnostik
(§ 4 Nr. 8.1)
a) gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzun-
gen anwenden und erläutern
b) Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten, insbesondere
Patientenbeobachtung durchführen, Vitalwerte bestimmen,
Patienten messen und wiegen, Elektrokardiogramm schreiben,
Lungenfunktion prüfen; Geräte und Instrumente handhaben,
pflegen und warten
c) bei der Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen, ins-
besondere bei Ultraschalluntersuchungen, Punktionen und
Katheterisierung, mitwirken und assistieren; Geräte und Instru-
mente handhaben, pflegen und warten
d) Befunddokumentation durchführen
e) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen, ins-
besondere durch venöse und kapilläre Blutentnahmen sowie
Abstriche, gewinnen
f) Laborarbeiten und Tests, insbesondere Blutzuckerbestimmung,
Blutsenkung, Urinstatus, Leukozytenzählung und Tests auf
okkultes Blut, durchführen, dokumentieren und durch Qualitäts-
kontrollen sichern; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen
und warten
g) Untersuchungsmaterial aufbereiten und versenden
h) Labordaten und Untersuchungsergebnisse auf ihre Bedeutung
für Patienten einstufen und zeitgerecht weiterleiten
8.2Assistenz bei ärztlicher Therapie
(§ 4 Nr. 8.2)
a) bei der ärztlichen Therapie, insbesondere bei Infusionen und
Injektionen, assistieren; Materialien, Instrumente, Geräte und
Arzneimittel vorbereiten und instrumentieren; Geräte und Instru-
mente pflegen und warten
  b) bei der medikamentösen Therapie mitwirken; Verlaufsprotokolle
erstellen
c) subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführen
d) Stütz- und Wundverbände anlegen
e) Wärme-, Kälte- und Reizstromanwendung durchführen
f) intrakutane Tests durchführen
g) Inhalationen durchführen
h) bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen Patienten vorberei-
ten, steril arbeiten und assistieren; Instrumente und Geräte hand-
haben, pflegen und warten
i) septische und aseptische Wunden versorgen; Nahtmaterial ent-
fernen
j) Arbeitsvorgänge nachbereiten und dokumentieren
8.3Umgang mit Arzneimitteln, Sera
und Impfstoffen sowie Heil- und
Hilfsmitteln
(§ 4 Nr. 8.3)
a) über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten informie-
ren; Anweisung des Arztes zur Einnahme unterstützen
b) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimittelgrup-
pen, insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und
Kreislaufmedikamenten, Diabetesmedikamenten, Magen- und
Darmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen Erkältungskrank-
heiten, unterscheiden
c) Voraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung
verschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe beachten; Verord-
nungen von Arzneimitteln vorbereiten und abgeben
d) Verordnung für Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Anweisung
vorbereiten und unter Beachtung der Verordnungsvorschriften
abgeben
9Grundlagen der Prävention und
Rehabilitation
(§ 4 Nr. 9)
a) über Ziele von Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von
Krankheiten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Versor-
gungsstrukturen informieren
b) Patienten und Patientinnen zu einer gesunden Lebensweise
motivieren
c) Ursachen und Entstehung von Gesundheitsstörungen und die
dazugehörigen Präventionsmaßnahmen erläutern
d) Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Früher-
kennungsmaßnahmen motivieren
e) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung
informieren; Impfpass führen; beim Impfmanagement mitwirken
t) Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Impfmaß-
nahmen motivieren
g) Ziele und Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erläutern; bei
Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen mitwirken
h) über Selbsthilfegruppen und ihre Aufgaben informieren
10Handeln bei Not- und
Zwischenfällen
(§ 4 Nr. 10)
a) Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen er-
greifen
b) Verhaltensregeln bei Notfällen im Ausbildungsbetrieb einhalten
c) bedrohliche Zustände, insbesondere Schock, Atem- und Herz-
stillstand, Bewusstlosigkeit, starke Blutungen und Allergien,
erkennen und Sofortmaßnahmen veranlassen
d) Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
e) bei Not- und Zwischenfällen assistieren
f) Notfallausstattung kontrollieren und auffüllen; Geräte handha-
ben, warten und pflegen



Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

A.
Während der gesamten Ausbildungszeit

-1. bis 36. Ausbildungsmonat-

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel a,

1.5
Umweltschutz,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel a,

sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.

B.
Vor der Zwischenprüfung

-1. bis 18. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,

1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele a und b,

1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis c,

1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel b,

2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b und d,

5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel c,

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele b bis d und f,

2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel c,

5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele c und d,

5.2
Qualitätsmanagement, Lernziele a und e,

5.3
Zeitmanagement, Lernziele a, b und d,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziel d,

7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,

7.2
Dokumentation, Lernziele c und cl,

7.3
Datenschutz und Datensicherheit,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel g,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziel b,.

10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c,

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel a,

2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel b,

4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziel a,

5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel f,

5.4
Arbeiten im Team, Lernziele b und d,

5.5
Marketing, Lernziel c,

6.1 Verwaltungsarbeiten,

6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c und e,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziel b,

7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel d,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele g und j,

8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziel a,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel f,

10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel f,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,

2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten, Lernziel a,

3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele b und c,

4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziel c,

7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel b,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele d und e,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele a und e, zu vermitteln.

C.
Nach der Zwischenprüfung

-19. bis 36. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel e,

3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e,

4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele a, b, f und g,

5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziele a und e,

5.2
Qualitätsmanagement, Lernziel b,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziel c,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziel f,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele a, h und i,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel c,

10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziele c und d, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Lernziele c und d,

1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Lernziel d,

3.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und d,

3.2 Verhalten in Konfliktsituationen,

4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen, Lernziele d und e,

4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen, Lernziele b bis d,

5.2
Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziele a und f,

7.2
Dokumentation, Lernziel a,

8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik, Lernziele c, e und h,

8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie, Lernziele c und f,

8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln, Lernziele b bis d,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,

10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen, Lernziel e, zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel f,

1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,

5.4
Arbeiten im Team, Lernziele a und c,

5.5
Marketing, Lernziel b,

6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele d und f,

6.3
Abrechnungswesen, Lernziel e,

7.2
Dokumentation, Lernziel b,

9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation, Lernziele b, g und h,

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,

5.3
Zeitmanagement, Lernziele c, e und f,

5.5
Marketing, Lernziel a,

7.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,

zu vermitteln.