(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§
8 und
9 kann auf Stichproben beschränkt werden. Die für eine Prüfung verlangten Unterlagen nach §
8 Abs. 2 und §
9 sind unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen herzustellen.
(2) Die Prüfung kann sich beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken. Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.
§ 13 BVV Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers ... gelten § 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend. (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 ... Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11. ...