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§ 13a - Beitragsverfahrensverordnung (BVV)

V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Geltung ab 01.07.2006; FNA: 860-4-1-15 Sozialgesetzbuch
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§ 13a Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe



Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger.



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Frühere Fassungen von § 13a BVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1034

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a BVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a BVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 4 3. KSVGuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Prüfbescheide zu übersenden." 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Prüfung der Entrichtung der ... 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe Die Vorschriften dieses ...