Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe entsprechende Anwendung; §
1 Abs. 2, §
2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und die §§
7 und
8 der
KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sowie §
27 Abs. 1 Satz 3 und 4 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034