§ 6a - Beitragsverfahrensverordnung (BVV)

V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Geltung ab 01.07.2006; FNA: 860-4-1-15 Sozialgesetzbuch
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§ 6a Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge


§ 6a hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.


Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 6a BVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 5a Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6a BVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a BVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... für Soziale Sicherung" ersetzt. (24) In § 6 Absatz 2 und § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Dezember ...


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