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§ 9 - Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)

V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172 (Nr. 24); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 9 Verwendung des Sicherungsvermögens



Wird das Sicherungsvermögen für die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes verwendet, so ist das hierfür eingesetzte Kapital aus den Überschüssen des übernommenen Versicherungsbestandes an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Kapitaleinsatz zurückzuzahlen, sobald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung des Bestandes abgeschlossen ist. Der Kapitaleinsatz des nach § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus-geschiedenen Mitglieds wird hierbei nicht berücksichtigt.

 
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Zitierungen von § 9 SichLVFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SichLVFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichLVFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SichLVFinV Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds
... unter. (3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.  ...