Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2016 aufgehoben
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§ 11 - Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)

V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172 (Nr. 24); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.05.2006; FNA: 7631-1-40 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 11 Übergangsregelung



Institute, die nach dem 21. Dezember 2004 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3416) dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer zugeordnet sind, haben für das Jahr 2005 neben dem Jahresbeitrag nach § 3 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder zu leisten; § 1 Abs. 3 und § 7 sind entsprechend anzuwenden.



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