Institute, die nach dem 21. Dezember 2004 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3416) dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer zugeordnet sind, haben für das Jahr 2005 neben dem Jahresbeitrag nach §
3 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder zu leisten; §
1 Abs. 3 und §
7 sind entsprechend anzuwenden.