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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 8, S. 149-196, ausgegeben am 03.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im BelWertV

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV)

V. v. 12.05.2006 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3041; Geltung ab 01.08.2006
FNA: 7628-8-2; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 762 Kreditinstitute 7628 Gedeckte Schuldverschreibungen
Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf Beleihungswertermittlungsverordnung


Teil 3 Wertermittlungsverfahren

Abschnitt 2 Sachwertverfahren



§ 17 Wertminderung wegen Alters



(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Nutzungsdauer der baulichen Anlage; sie ist in einem Prozentsatz des Herstellungswerts auszudrücken. Bei der Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und Nutzung der baulichen Anlage von einer gleichmäßigen oder von einer mit zunehmendem Alter sich verändernden Wertminderung ausgegangen werden.

(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Nutzungsdauer der baulichen Anlage durch Instandsetzungen oder Modernisierungen verlängert worden oder haben unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer geführt, soll der Bestimmung der Wertminderung wegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die für die bauliche Anlage übliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden.