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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im BelWertV

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV)

V. v. 12.05.2006 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3041; Geltung ab 01.08.2006
FNA: 7628-8-2; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 762 Kreditinstitute 7628 Gedeckte Schuldverschreibungen
Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf Beleihungswertermittlungsverordnung


Teil 3 Wertermittlungsverfahren

Abschnitt 4 Besonderheiten bei einzelnen Objekten



§ 21 Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche Rechte



Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Restlaufzeit des Erbbaurechts zu berücksichtigen. Sich aus dem Erbbaurecht ergebenden Einschränkungen ist durch angemessene Wertabschläge ausreichend Rechnung zu tragen. Im Gutachten ist darzulegen, ob und wie lange das Erbbaurecht im Hinblick auf seine Laufzeit und die bei seiner Beendigung für das Bauwerk vereinbarte Entschädigungsregelung angemessen verwertbar erscheint. Die Regelung gilt für andere grundstücksgleiche Rechte und solche Rechte einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind, entsprechend.