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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im BelWertV

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV)

V. v. 12.05.2006 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3041; Geltung ab 01.08.2006
FNA: 7628-8-2; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 762 Kreditinstitute 7628 Gedeckte Schuldverschreibungen
Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf Beleihungswertermittlungsverordnung


Teil 3 Wertermittlungsverfahren

Abschnitt 4 Besonderheiten bei einzelnen Objekten



§ 23 Maschinen und Betriebseinrichtungen



Maschinen und Betriebseinrichtungen sind bei der Ermittlung des Sachwerts grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, sofern sie nicht wesentliche Bestandteile des Gegenstands der Beleihungswertermittlung im Sinne des § 2 sind. Der Wert solcher wesentlicher Bestandteile ist, wenn sich das Grundpfandrecht darauf erstreckt, unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung und ausreichender Abschläge für Abnutzung und technische Entwertung gesondert zu schätzen. Sofern bei Maschinen infolge der technischen Entwicklung mit einer schnellen Überalterung zu rechnen ist, können diese wertmäßig nicht angesetzt werden.