| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010) |
Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes (Beleihungswertermittlungsverordnung - BelWertV)V. v. 12.05.2006 BGBl. I S. 1175; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3041; Geltung ab 01.08.2006 FNA: 7628-8-2; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 762 Kreditinstitute 7628 Gedeckte Schuldverschreibungen Änderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf Beleihungswertermittlungsverordnung Teil 3 WertermittlungsverfahrenAbschnitt 3 Vergleichswertverfahren§ 19 Ermittlung des Vergleichswerts§ 19 Ermittlung des Vergleichswerts(1) Zur Ermittlung des Vergleichswerts sind nachhaltig erzielbare Vergleichspreise von Objekten heranzuziehen, die hinsichtlich der maßgeblich ihren Wert beeinflussenden Merkmale, insbesondere Lage, Ausstattung und Nutzungsmöglichkeiten, mit dem zu bewertenden Objekt hinreichend übereinstimmen; die Vergleichspreise können aus Kaufpreis- oder anderen Marktdatensammlungen entnommen werden. Von dem so ermittelten Ausgangswert ist ein Sicherheitsabschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent in Abzug zu bringen. (2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum ergibt sich der Ausgangswert des zu bewertenden Objekts aus der Vervielfachung des Vergleichspreises je Quadratmeter Wohn- beziehungsweise Nutzfläche mit der gesamten Fläche des zu bewertenden Wohnungs- oder Teileigentums, im Falle von Stellplätzen aus der Vervielfachung des Vergleichspreises für einen Stellplatz mit der Anzahl der zu bewertenden Stellplätze; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |