(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des §
1 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§
8 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
- gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 und
- 2.
- fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 oder
- 3.
- fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3.