Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
1 Abs. 4 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir die sich aus §
1 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Bezug auf Entscheidungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes der/dem in Abschnitt I genannten Leiterin/Leiter.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.