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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) (MüllerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285 (Nr. 26); aufgehoben durch § 23 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-22 Berufliche Bildung
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§ 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung



(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit zu jeder der beiden Aufgaben in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber jeweils ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen in Betracht:

1.
Herstellen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialprodukten und

2.
Untersuchen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialprodukten.

Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse auswerten sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Qualitätssicherung und zum Umweltschutz durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften mathematischen, betriebswirtschaftlichen und planerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz berücksichtigt werden. Der Prüfling soll

1.
im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie

Verfahrensschritte planen, grafisch darstellen, dazu Funktionsweisen von Maschinen und Anlagen beschreiben und entsprechende Rechenoperationen durchführen;

2.
im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen

Produkte nach Merkmalen beschreiben, Untersuchungsmethoden darstellen, Ergebnisse bewerten sowie Qualitätssicherungssysteme, insbesondere Hygienekonzepte, erläutern;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen.

(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbrachtwurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MüllerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüllerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MüllerAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.  ...