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I. - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG (PostbankZustAnO k.a.Abk.)


I.


I. ändert mWv. 1. Mai 2006 DeutschePostbankAGZustAnO

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, dem Vorstand übertragen.

Die Anordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1335) außer Kraft.