§ 4 - Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG)

Artikel 4 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038, 1047; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 826-30-6-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 4 Rentenberechnung in Fällen ohne Gleichstellung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird ein Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 31. Dezember 1992 Anspruch auf eine Leistung nach dem Pensionsstatut und auch Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zurückgelegt oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt, ist eine neue Rentenberechnung vorzunehmen. 2Die Rentenneuberechnung erfolgt für Zeiten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekannt gegeben wird. 3§ 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden. 4Vom Ablauf des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger der Datenstelle der Rentenversicherung die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis zum Beginn der neu berechneten Rente wird ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, an den Berechtigten nicht ausgezahlt. 5Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(2) Für Berechtigte, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 1. Juli 1993 begonnen hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Berechnung oder der Neuberechnung der Rente eines Berechtigten, der einen Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt hat, ist für Zeiten vom 1. März 1971 an nur der in der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets versicherte Verdienst zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) G. v. 11. November 2016 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 4 ZVsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 ZVsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZVsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZVsG Verfahren zur Datenmitteilung (vom 01.01.2020)
... nach § 3 Abs. 2, die Neuberechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung nach § 4 erforderlichen Daten mit. Er teilt gleichzeitig auch die Höhe der zum 1. März ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 4 Satz 3, § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 7 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort ...


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