Auf die nach diesem Gesetz gleichgestellten Ansprüche und Anwartschaften sind die Vorschriften des
Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; §
8 Abs. 6 Satz 5 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.