(1) Aufwendung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund im Sinne des
§ 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist.
(3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften ... ersetzt. (17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 7, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom ...